Leihgabe iPads für Schüler

Teil IV: Sofortausstattungsprogramm

Umfang: 14.707.600 Euro

Im Teil IV der DigitalPakt-Richtline ist das Verfahren der Förderung der Ausstattung der Schulen mit schuleigenen mobilen Endgeräten im Rahmen des „Sofortausstattungsprogramms“ geregelt.  Die Regelungen zur Ausstattung der Schulen mit mobilen Endgeräten gemäß Teil I der DigitalPakt-Richtlinie bleiben davon unberührt.

Zweck des Sofortausstattungsprogramms ist es, einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern digitalen Unterricht zu Hause zu ermöglichen und so zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte beizutragen. Dafür kann die Beschaffung mobiler Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) gefördert werden.

Leihgabe iPads für Lehrer

Teil VI: Leihgeräte für Lehrkräfte

Umfang: 14.707.600 €

Am 27. Januar 2021 wurde die Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ geschlossen. Die zusätzliche Förderung soll dem Ausbau digitaler Lehr-, Lern- und Kommunikationsmöglichkeiten an Schulen dienen. Den Lehrkräften an den Thüringer Schulen werden digitale Endgeräte zur Verfügung gestellt, welche flexibel für die Unterrichtsvorbereitung und die Durchführung digitaler Unterrichtsformen genutzt werden können.

Die Beschaffung schulgebundener digitaler Endgeräte nach Teil VI der Thüringer DigitalPakt-Richtlinie zur Ausleihe an Lehrkräfte für dienstliche Zwecke erfolgt über die Schulträger. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, dass ein Schulträger hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden digitalen Endgeräte Festlegungen zur Überlassung und zur Nutzung trifft. Mittels sogenannter Überlassungs- und Nutzungsvereinbarungen werden dabei im Wesentlichen die Übergabe der Geräte an eine Lehrkraft protokolliert sowie Regelungen in Bezug auf die dienstliche Nutzung solcher Geräte durch die Lehrkraft festgehalten. Wichtig hierbei ist, dass keine über die gesetzlichen Haftungsregelungen hinausgehende Haftung der Lehrkräfte vorgesehen ist, denn diese müssen nur gegenüber den Dienstherrn Schadenersatz leisten, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.


Quelle: https://bildung.thueringen.de/schule/medien/digitalpaktschule



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