...
Die Beschaffung schulgebundener digitaler Endgeräte nach Teil VI der Thüringer DigitalPakt-Richtlinie zur Ausleihe an Lehrkräfte für dienstliche Zwecke erfolgt über die Schulträger. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, dass ein Schulträger hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden digitalen Endgeräte Festlegungen zur Überlassung und zur Nutzung trifft. Mittels sogenannter Überlassungs- und Nutzungsvereinbarungen werden dabei im Wesentlichen die Übergabe der Geräte an eine Lehrkraft protokolliert sowie Regelungen in Bezug auf die dienstliche Nutzung solcher Geräte durch die Lehrkraft festgehalten. Wichtig hierbei ist, dass keine über die gesetzlichen Haftungsregelungen hinausgehende Haftung der Lehrkräfte vorgesehen ist, denn diese müssen nur gegenüber den Dienstherrn Schadenersatz leisten, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
...